Wie alle Aspekte im Betreuten Wohnen sind auch die Baulichen Anforderungen an eine Betreute Wohnanlage genau geregelt. Die Basis dafür bildet der Praxiskommentar zur ÖNORM CEN/TS 16118 „Betreutes Wohnen für ältere Menschen“. Der Praxiskommentar legt etwa fest, dass die baulichen Anforderungen an eine normgerechte, betreute Wohnanlage zunächst die Anforderungen an die Wohnanlage an sich und an die Wohnungen umfassen, die sich in dieser befinden.

Silver Living Geschäftsführer Walter Eichinger, Co-Autor des Praxiskommentars zufolge, wird damit dem “Wildwuchs im Betreuten Wohnen” ein Ende gesetzt:

 „Damit können sich erstmals alle Beteiligten – Verbraucher, Anbieter, Investoren/Banken und Träger – an einer verbindlichen und bundesweit geltenden Dienstleistungsnorm für Betreutes Wohnen* orientieren“

Zu den wichtigsten im Praxiskommentar festgelegten Parametern gehören:

    • Barrierefreie Wohnanlage
    • Eigener Kochbereich
    • Getrennter Wohn- & Schlafbereich
    • Hauseigener Gemeinschaftsraum
    • Büro für die Betreuungskraft

Ein seniorengerechtes Wohnumfeld ist Muss

Ausgangspunkt ist, dass die betreute Wohnanlage ein selbstständiges Leben der Mieter ermöglichen muss. Dies bedeutet in baulicher Hinsicht generell, dass sich das Wohnangebot in einem Wohnumfeld befinden muss, das seniorengerecht ist. Konkret heißt das, dass die Wohnanlage aufgrund ihrer Lage die Voraussetzungen für eine autarke Lebensweise bieten und zugleich auch die Integration der Mieter in das lokale Gemeinwesen erleichtern sollte. Betreute Wohnanlagen sollten sich demnach nicht in periphären Gebieten ohne Infrastruktur, sondern idealerweise mitten im Ortsgeschehen befinden, um einen sozialen Anschluss zu ermöglichen.

Des Weiteren sollten Einkaufs- und Versorgungsangebote durch einen maximal 500 m weiten Fußweg von der Betreuten Wohnanlage erreichbar sein. Ebenfalls festgehalten ist, dass die Wohnanlage in ihrer Bauweise, sowie die dazugehörigen Gebäudezugänge, Freiflächen und Verbindungswege als auch die Zugänge zu Parkplätzen und Müllcontainern barrierefrei gestaltet sein müssen. Es geht hierbei nicht um die Schaffung von Rollstuhlgerechtigkeit, sondern um im Praxiskommentar definierte Barrierefreiheit im Wohnen.

Eindeutige Qualitätsdefinition für Wohnungen & Gemeinschaftsflächen

Die Qualität der Wohnungen ist vor allem definiert durch den eigenen Kochbereich, den getrennten Wohn- und Schlafbereich sowie einer barrierefreien Ausführung gemäß den geltenden Normen und relevanten Richtlinien. Gemeinschaftseinrichtungen müssen gemäß Praxiskommentar Betreutes Wohnen den Ausführungsstandards der DIN 18025 Teil 1 – jetzt auch DIN 18040 Teil 2 – entsprechen. Entscheidend ist hierbei, dass das Leistungsmodul Betreuung in der Wohnanlage und dort auch in den Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden kann. Genauer gesagt muss ausreichend Raum für verschiedene gemeinsame Betreuungsaktivitäten wie etwa Spiele, Gymnastik, Feste oder Essen vorhanden sein.

Aus diesem Grund erfordert die DIN 77800 – „Betreutes Wohnen“ zur Abhaltung der Betreuungstätigkeiten sowohl ein Büro bzw. einen Besprechungsraum in der Wohnanlage sowie einen möblierten, flexibel nutzbaren Gemeinschaftsraum, wobei sich dieser in Ausnahmen ersatzweise auch bis in 250 m Entfernung in einem anderen Objekt (zum Beispiel einer Sozialstation des Betreuungsträgers) befinden kann.

Der Praxiskommentar Betreutes Wohnen für ältere Menschen hält außerdem fest: Diese baulichen Anforderungen sind mehr oder minder Selbstverständlichkeiten, die aber noch lange nicht auch überall selbstverständlich sind. Entscheidend ist eben, dass die Wohnanlage gemeinschaftsorientiert ist, sich von der Lage her nicht auf der „grünen Wiese“ befindet und dass die unmittelbare Wohnumgebung, nämlich die Wohnung an sich, im Kern schwellenfrei ist, um ein Wohnen mit Beeinträchtigung sowie gegebenenfalls Pflege über mobile Dienste in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen.

Quelle:

  • Lutz, Michael; Eichinger, Walter; Hastedt, Ingrid: Betreutes Wohnen für Senioren – die ÖNORM CEN / TS 16118. Praxiskommentar